German Translation

Ehrenkodex der NSPE [National Society of Professional Engineers] für Ingenieure                               

Präambel

Das Ingenieurwesen umfasst bedeutende, akademische Berufe. Von den Mitgliedern dieser Berufsgruppe, den Ingenieuren, werden die höchsten Standards der Ehrlichkeit und Integrität verlangt. Das Ingenieurwesen hat einen direkten und bedeutenden Einfluss auf die Lebensqualität aller Menschen. Deshalb setzen die von den Ingenieuren erbrachten Serviceleistungen Ehrlichkeit, Unparteilichkeit, Aufrichtigkeit und Gerechtigkeit voraus und müssen sich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und dem öffentlichen Wohlergehen verpflichten. Ingenieure müssen gemäß einem Standard professionellen Verhaltens handeln, der die Einhaltung der höchsten Prinzipien ethischen Verhaltens fordert.

Fundamentale Regeln

Der Ingenieur soll im Rahmen der Ausübung seines Berufs:

   1. der Sicherheit, Gesundheit und dem Wohlergehen der Öffentlichkeit höchste Priorität einräumen.
   2. nur im Bereich seiner Kompetenz tätig sein.
   3. öffentliche Erklärungen nur dann abgeben, wenn diese objektiv und ehrlich sind.
   4. als gewissenhafter Vertreter bzw. Beauftragter für seinen Arbeitgeber bzw. Kunden auftreten.
   5. betrügerische Handlungen unterlassen.
   6. sich ehrbar, verantwortlich, ethisch und gesetzmäßig verhalten, um Ehre, Ruf und Nutzen des Berufs zu steigern.

Verfahrensregeln

   1. Der Ingenieur soll der Sicherheit, Gesundheit und dem Wohlergehen der Öffentlichkeit höchste Priorität einräumen.
         a. Wird die Einschätzung des Ingenieurs unter Umständen abgelehnt, die Leben oder Besitz gefährden, benachrichtigt er seinen Arbeitgeber, Kunden oder sogar die jeweilige zuständige Behörde.
         b. Der Ingenieur genehmigt nur Dokumente, die alle anwendbaren Normen erfüllen.
         c. Der Ingenieur legt keine Fakten, Daten oder Informationen ohne die vorhergehende Zustimmung des Kunden bzw. Arbeitgebers offen, außer wenn dies durch gesetzliche Bestimmungen oder diesen Kodex erlaubt bzw. erforderlich ist.
         d. Der Ingenieur erlaubt die Benutzung seines Namens nicht im Zusammenhang mit Personen oder Unternehmen bzw. nimmt nicht an Unternehmungen mit Personen oder Unternehmen teil, die seiner Ansicht nach an betrügerischen oder unehrlichen Geschäften beteiligt sind.
         e. Der Ingenieur leistet keine Beihilfe oder Unterstützung bei der rechtswidrigen Ausübung des Ingenieurberufs durch eine Person oder ein Unternehmen.
         f. Der Ingenieur, der von angeblichen Verstößen gegen diesen Kodex weiß, teilt dies den entsprechenden professionellen Stellen und, falls notwendig, den zuständigen öffentlichen Behörden mit. Er unterstützt ggf. die jeweiligen Behörden bei der Bereitstellung von Informationen bzw. gewährt eventuell erforderliche Unterstützung.

   2. Der Ingenieur ist nur im Bereich seiner Kompetenz tätig.
         a. Der Ingenieur nimmt Projekte nur dann an, wenn er in den betroffenen spezifischen Bereichen beruflich qualifiziert, d.h. ausgebildet und erfahren ist.
         b. Der Ingenieur unterzeichnet keine Pläne oder Dokumente, die sich außerhalb seiner Kompetenz befinden bzw. die nicht unter seiner Anleitung und Aufsicht erstellt wurden.
         c. Der Ingenieur kann Aufträge und die Verantwortung für die Koordinierung von Gesamtprojekten übernehmen und die entsprechenden Dokumente für das Gesamtprojekt unterzeichnen und mit Siegel versehen, vorausgesetzt, jedes technische Segment ist nur durch den qualifizierten Ingenieur unterzeichnet und mit Siegel versehen, der das Segment vorbereitet hat.

   3. Der Ingenieur gibt öffentliche Erklärungen nur dann ab, wenn diese objektiv und ehrlich sind.
         a. Der Ingenieur ist in seinen beruflichen Berichten, Erklärungen oder Aussagen objektiv und ehrlich. Dazu gehören alle relevanten und einschlägigen Informationen in den jeweiligen Berichten, Erklärungen oder Aussagen, die das Erstellungsdatum beinhalten.
         b. Der Ingenieur kann seine technische Meinung öffentlich zum Ausdruck bringen, vorausgesetzt, diese beruht auf Tatsachen und Kompetenz im jeweiligen Feld.
         c. Der Ingenieur gibt keine Erklärungen, Kritik oder Argumente bezüglich technischer Angelegenheiten ab, die von Beteiligten angeregt oder bezahlt werden, es sei denn, er benennt die Beteiligten, in deren Namen er sich äußert, vor seiner Erklärung namentlich und legt alle Interessen offen, die er an dieser Angelegenheit haben könnte.

   4. Der Ingenieur tritt als gewissenhafter Vertreter bzw. Beauftragter für seinen Arbeitgeber bzw. Kunden auf.
         a. Der Ingenieur offenbart alle bekannten oder potentiellen Interessenskonflikte, die sein Urteilsvermögen oder die Qualität seiner Arbeit beeinflussen bzw. diesen Anschein erwecken können.
         b. Der Ingenieur nimmt keine Vergütung, gleich ob finanzieller oder anderer Natur, von mehreren Parteien für Serviceleistungen für das gleiche Projekt oder für Serviceleistungen, die sich auf das gleiche Projekt beziehen, an, es sei denn, die Umstände sind vollständig offenbart und durch alle Beteiligten genehmigt.
         c. Der Ingenieur bittet nicht um bzw. nimmt keine finanzielle oder sonstige wertvolle, direkte oder indirekte, Vergütung von außenstehenden Vertreten im Zusammenhang mit Arbeit an, für die er verantwortlich ist.
         d. Der im öffentlichen Dienst tätige Ingenieur, der als Mitglied, Berater oder Mitarbeiter einer Behörde oder halböffentlichen Behörde oder eines Ministeriums tätig ist, beteiligt sich nicht an Entscheidungen bezüglich Serviceleistungen, die durch ihn oder seine Organisation im privaten oder öffentlichen Bereich angeboten oder zur Verfügung gestellt werden.
         e. Der Ingenieur nimmt keine Aufträge an bzw. ersucht um keine Aufträge von Behörden, in denen ein Eigentümer oder Verwaltungsorgan seiner Organisation als Mitglied dient.

   5. Der Ingenieur unterlässt betrügerische Handlungen.
         a. Der Ingenieur fälscht seine Qualifikationen nicht und erlaubt auch nicht die Fehlinterpretation seiner Qualifikationen bzw. der Qualifikationen seiner Mitarbeiter. Er legt seine Verantwortung bezüglich früherer Aufträge nicht falsch aus bzw. übertreibt diese nicht. Broschüren oder sonstige Präsentationen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um Arbeit stehen, stellen wichtige Tatsachen in Bezug auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Joint Ventures oder vergangene Aufträge richtig dar.
         b. Der Ingenieur sieht davon ab, weder direkt noch indirekt Beiträge anzubieten, zu geben, zu erbitten oder zu erhalten, die darauf gerichtet sind, den Zuschlag eines öffentlichen Auftrags zu erhalten oder die berechtigterweise so ausgelegt werden können, als hätten diese einen Einfluss oder die Absicht der Einflussnahme auf den Zuschlag gehabt. Er macht keine Geschenke bzw. bietet keine wertvollen Leistungen an, um Aufträge zu erlangen. Er zahlt keine Provision, keinen Anteil bzw. keine Maklergebühr, um Aufträge zu erhalten, es sei denn, diese Zahlungen gehen an redliche Mitarbeiter oder eine vom Ingenieur beauftragte redliche, bestehende Handels- bzw. Marketing-Agentur.

Professionelle Verpflichtungen

   1. Der Ingenieur lässt sich stets vom höchsten Standard der Ehrlichkeit und Integrität leiten.
         a. Der Ingenieur gesteht seine Fehler ein und verzerrt oder verändert die Tatsachen nicht.
         b. Der Ingenieur informiert seine Kunden oder Mitarbeiter, wenn er das Projekt als nicht erfolgversprechend einschätzt.
         c. Der Ingenieur nimmt keine Arbeit außerhalb seines Arbeitsverhältnisses an, die seiner herkömmlichen Arbeit bzw. deren Interessen entgegenstehen könnte. Er informiert seinen Arbeitgeber vor der Annahme einer solchen Aufgabe.
         d. Der Ingenieur lockt keinen anderen Ingenieur mit falschen oder irreführenden Vorgaben von einem anderen Arbeitgeber weg.
         e. Der Ingenieur vertritt seine eigenen Interessen nicht auf Kosten der Würde und Integrität des Berufstandes.
         f. Ingenieure müssen alle Personen mit Würde, Respekt, Fairness und ohne Diskriminierung behandeln.

   2. Der Ingenieur dient immer dem öffentlichen Interesse.
         a. Dem Ingenieur wird empfohlen, an gesellschaftsrelevanten Angelegenheiten, Berufsberatung für junge Menschen und Arbeit für die Verbesserung der Sicherheit, Gesundheit und des Wohlergehens seiner Gemeinschaft teilzunehmen.
         b. Der Ingenieur entwickelt, unterzeichnet oder siegelt keine Pläne und/oder Spezifikationen, die nicht den anwendbaren technischen Normen entsprechen. Besteht der Kunde oder Arbeitgeber auf ein solches Verhalten, informiert der Ingenieur die entsprechenden Behörden und zieht sich vom Projekt zurück.
         c. Dem Ingenieur wird empfohlen, die öffentliche Kenntnis und die öffentliche Anerkennung des Ingenieurwesens und seiner Errungenschaften auszubauen.
         d. Dem Ingenieur wird empfohlen, die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung1 einzuhalten, um die Umwelt für zukünftige Generationen zu erhalten.
         e. Der Ingenieur hat sich während der Zeit seiner Berufsausbildung kontinuierlich weiterzubilden und sein Fachwissen durch seine Berufspraxis, die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die Lektüre der Fachliteratur und die Teilnahme an Veranstaltungen und Seminaren seiner Berufsgruppe auf dem neuesten Stand zu halten.

   3. Der Ingenieur vermeidet jegliches Verhalten bzw. Praktiken, die die Öffentlichkeit betrügen.
         a. Der Ingenieur vermeidet Erklärungen, die eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen beinhalten bzw. wesentliche Tatsachen auslassen.
         b. Der Ingenieur kann auf der Grundlage obiger Richtlinien um Personal werben.
         c. Der Ingenieur kann auf der Grundlage obiger Richtlinien Artikel für allgemeine bzw. Fachpublikationen schreiben, jedoch dürfen diese Artikel dem Autor nicht von anderen verrichtete Arbeit zuschreiben.

   4. Der Ingenieur darf ohne vorherige Zustimmung keine vertraulichen Informationen bezüglich geschäftlicher Angelegenheiten oder technischer Verfahren von gegenwärtigen oder früheren Kunden oder Arbeitgebern oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für die er tätig ist, freigeben.
         a. Der Ingenieur darf ohne die vorherige Zustimmung aller beteiligten Parteien keine neue Arbeitsstelle anstreben bzw. arrangieren oder im Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt praktizieren, für das der Ingenieur sich ein besonderes und spezifisches Wissen angeeignet hat.
         b. Der Ingenieur darf sich ohne Zustimmung aller beteiligten Parteien nicht an einem gegnerischen Interesse im Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt oder Verfahren, für das der Ingenieur sich ein bestimmtes spezifisches Wissen im Namen eines ehemaligen Kunden oder Arbeitgebers angeeignet hat, beteiligen bzw. keine Vertreterfunktion dafür übernehmen.

   5. Der Ingenieur darf bei seinen professionellen Verpflichtungen nicht durch entgegenstehende Interessen beeinflusst werden.
         a. Der Ingenieur darf keine finanziellen oder sonstigen Vergütugen, einschließlich kostenfreier Designs, von Material- oder Ausrüstungshändlern annehmen, um deren Produkte zu fördern.
         b. Der Ingenieur nimmt weder direkte noch indirekte Provisionen oder Zuwendungen von Unternehmen oder sonstigen Parteien an, die mit Kunden oder Arbeitgebern des Ingenieurs zu tun haben und die im Zusammenhang mit Arbeit, für die der Ingenieur verantwortlich ist, stehen.

   6. Der Ingenieur verschafft sich keine Arbeitsstelle oder Vorteile oder Aufträge durch unrichtige Kritik anderer Ingenieure oder durch unrichtige oder fragliche Methoden.
         a. Der Ingenieur nimmt von Provisionen Abstand, die auf einer bedingten Grundlage unter Umständen angeboten werden, die seine Urteilsfähigkeit beeinträchtigen könnten.
         b. Ein Gehalt beziehender Ingenieur nimmt eine Teilzeitaufgabe im Bereich des Ingenieurwesens nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen seines Arbeitgebers und gemäß ethischer Überlegungen an.
         c. Der Ingenieur darf ohne vorherige Zustimmung nicht die Ausrüstung, Vorräte, Labor- oder Büroeinrichtungen seines Arbeitgebers zur Abwicklung seiner Privatgeschäfte verwenden.

   7. Der Ingenieur darf den Ruf, die Aussichten, das Geschäft oder die Erwerbstätigkeit anderer Ingenieure nicht böswillig oder fälschlich, direkt oder indirekt, schädigen. Ein Ingenieur, der glaubt, dass andere Ingenieure unethischer oder illegaler Handlungen schuldig sind, leitet diese Informationen an die jeweiligen Behörden weiter.
         a. Ein im Privatsektor tätiger Ingenieur begutachtet die Arbeit eines anderen Ingenieurs für den gleichen Kunden ohne dessen Wissen nicht, es sei denn, die Arbeit dieses Ingenieurs an diesem Projekt wurde abgebrochen.
         b. Ein Ingenieur, der für den Staats-, Industrie- oder Bildungssektor tätig ist, kann die Arbeit anderer Ingenieure überprüfen und bewerten, wenn dies vom Arbeitgeber erwartet wird.
         c. Ein im Bereich Vertrieb oder Industrie tätiger Ingenieur kann technische Vergleiche zwischen vorgeschlagenen Produkten und den Produkten anderer Anbieter vornehmen.

   8. Der Ingenieur übernimmt persönliche Verantwortung für seine professionellen Aktivitäten; er kann jedoch eine Vergütung für Serviceleistungen fordern, die aus seiner Arbeit entstehen (außer im Falle von grober Fahrlässigkeit), wenn die Interessen des Ingenieurs ansonsten nicht geschützt werden können. [sic]
         a. a. Der Ingenieur hält sich an die jeweiligen Registrierungsgesetze des Bundesstaates, in dem er tätig ist.
         b. Der Ingenieur benutzt Aussenstehende, Unternehmen oder Partnerschaften nicht als „Deckmantel" für unethische Handlungen.

   9. Der Ingenieur lässt denjenigen die Anerkennung für Ingenieurarbeiten zukommen, die für die Arbeit verantwortlich sind, und erkennt die Eigentumsrechte anderer an.
         a. Der Ingenieur benennt, wann immer möglich, die Person bzw. Personen, die für Design, Erfindungen, Artikel oder sonstige Errungenschaften verantwortlich sind.
         b. Der Ingenieur, der von einem Kunden bereitgestellte Designs verwendet, erkennt an, dass die Designs das Eigentum des Kunden bleiben und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden vom Ingenieur für Dritte vervielfältigt werden dürfen.
         c. Bevor der Ingenieur mit Arbeiten für andere beginnt, im Verlaufe derer der Ingenieur Verbesserungen, Pläne, Designs, Erfindungen vornimmt oder sonstige Unterlagen erstellt, die Copyright- oder Patentrechte verlangen, sollte er einen eindeutigen Vertrag im Hinblick auf Eigentumsrechte abschließen.
         d. Die Designentwürfe, Daten, Unterlagen und Notizen des Ingenieurs, die sich ausschließlich auf die Arbeit für den Arbeitgeber beziehen, sind das Eigentum des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sollte den Ingenieur für die Verwendung der Informationen vergüten, die nicht im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszwecks liegt.         

Fußnote 1: "Nachhaltige Entwicklung" bezeichnet die Herausforderung, die Bedürfnisse der Menschheit hinsichtlich natürlicher Ressorcen, industrieller Produkte, Energie, Nahrung, Transport, Unterkunft und eines effektiven Abfallmanagements bei gleichzeitiger Bewahrung und Schutz der Umweltqualität und der für die zukünftige Entwicklung wichtigen Rohstoffbasis zu erfüllen.

Änderungen vom Juli 2019

Gemäß der Verfügung des United States District Court [Bezirksgericht] für den District of Columbia werden der ehemalige Abschnitt 11(c) des Ehrenkodex der NSPE zum Verbot von Angeboten und alle Erklärungen, Stellungnahmen, Entscheidungen oder sonstigen Richtlinien zur Interpretation seiner

Reichweite als rechtswidrige Einmischung in die gesetzlichen Rechte der unter den Antitrustgesetzten geschützten Ingenieure bezüglich der Weitergabe von Preisinformationen an potentielle Kunden für ungültig erklärt; demgemäß verhindert nichts im Ehrenkodex der NSPE, in den Erklärungen, Stellungnahmen, Entscheidungen oder sonstigen Richtlinien die Einreichung von Kostenvoranschlägen oder Angeboten für Serviceleistungen zu jeder Zeit und zu beliebigen Beträgen."

Stellungnahme des Führungsgremiums der NSPE

Um Missverständnisse auszuräumen, die seit der Ausgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs [Supreme Court] und seit der Eintragung des rechtskräftigen Urteils aufgekommen sind, möchten wir auf das hinweisen, was der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in seiner Entscheidung vom 25. April 1978 erklärte: „Der Sherman Act [grundlegendes Antitrustgesetz der USA] verlangt kein Submissionsverfahren."

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Entscheidung des Supreme Court klar darlegt:

   1. Ingenieure und Firmen können sich einzeln weigern, Angebote für Serviceleistungen einzureichen.
   2. Die Kunden müssen keine Angebote für Serviceleistungen von Ingenieuren einholen.
   3. Die Gesetze des Bundes, der Bundesstaaten und örtlicher Behörden bezüglich der Verfahren zur Einholung von Serviceleistungen von Ingenieuren werden davon nicht berührt und bleiben in Kraft.
   4. Gesellschaften auf bundesstaatlicher Ebene und Ortsgruppen haben die Möglichkeit, aktiv und aggressiv Gesetze bezüglich professioneller Auswahl- und Verhandlungsverfahren durch öffentliche Behörden zu fordern.
   5. Die Regeln zum Berufsverhalten der bundesstaatlichen Registrierungstellen, einschließlich Regeln, die Submissionsverfahren für Ingenieur-Serviceleistungen verbieten, sind davon nicht betroffen und bleiben weiterhin in Kraft. Bundesstaatliche Registrierungsstellen mit Erlassungsbefugnis für professionelles Verhalten können Regeln annehmen, die die Verfahren zur Erlangung von Ingenieur-Serviceleisungen regeln.
   6. Wie vom Supreme Court angegeben „steht nichts im Urteil, das die NSPE und ihre Mitglieder davon abhalten könnte zu versuchen, die Maßnahmen des Staates zu beeinflussen..."

Hinweis: Bezüglich der Frage der Anwendung des Kodex auf Körperschaften im Gegensatz zu Personen sollte die Unternehmensform bzw. die Unternehmensart die Übereinstimmung von Einzelpersonen mit dem Kodex weder negieren noch beeinflussen. Der Kodex behandelt professionelle Serviceleistungen, die von Personen erbracht werden müssen. Es sind Personen, die Richtlinien innerhalb der Unternehmensstrukturen entwickeln und umsetzen. Der Kodex ist eindeutig für den Ingenieur entwickelt, und es obliegt den Mitgliedern der NSPE, die Vorschriften einzuhalten. Dies trifft auf alle einschlägigen Abschnitte des Kodex zu.